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		| Ich suche: | §1 – Kleidungsvorschrift: Strumpfhose Das Dienstmädchen hat während der gesamten Dienstzeit eine hochwertige Strumpfhose zu tragen – ohne Ausnahme.
 Zulässig und ausdrücklich vorgeschrieben sind folgende Varianten:
 •	Schwarze oder weiße Strumpfhosen mit markantem Muster (z. B. florale Ornamente,  Ranken,  Gittermuster)
 •	Netzstrumpfhosen mit dekorativem Muster oder strukturierter Webung
 •	Schwarze Strumpfhosen im DEN-Bereich zwischen 5 und 20 – je nach Vorgabe durch Madame.
 Madame bestimmt dabei situativ,  ob ultrafein,  halbblickdicht oder dezent glänzend zu tragen ist.
 
 Die Strumpfhose muss eng anliegen,  faltenfrei und makellos sein. Laufmaschen,  Risse,  Glanzverlust oder anderweitiger Verschleiß sind unzulässig.
 Vor jedem Dienstantritt findet eine verbindliche Sichtkontrolle statt. Mängel werden als Disziplinverstoß gewertet und entsprechend geahndet.
 
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 §2 – Form des Gehorsams und Bewegungsdisziplin
 Nach jedem erhaltenen und ausgeführten Befehl hat das Dienstmädchen unverzüglich einen Knicks zu vollziehen.
 Dieser ist tief,  respektvoll und demütig vor Madame zu leisten – als sichtbares Zeichen der vollständigen Unterwerfung und Anerkennung der Rangordnung.
 
 Zusatzregel für Hausmädchen:
 Während der Verrichtung hauswirtschaftlicher Aufgaben,  bei Arbeiten im Garten oder in Abwesenheit von Madame innerhalb des Hauses,  sind vom Dienstmädchen abschließbare Fußketten zu tragen.
 Diese werden in verschiedenen Schrittlängen angelegt – je nach Anlass,  Aufgabe und disziplinarischem Zustand.
 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit dient der stetigen Erinnerung an die eigene Rolle und fördert innere Sammlung,  Demut und äußerste Präzision in der Bewegung.
 Das eigenmächtige Entfernen oder Verändern der Kettung ist strengstens untersagt und zieht sofortige Sanktionierung nach sich.
 
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 §3 – Strenge und Disziplinarmaßnahmen
 Befehle sind streng,  unverzüglich und exakt umzusetzen.
 Mängel in der Ausführung,  Zögern,  Widerspruch oder Anzeichen innerer Rebellion gelten als klare Verletzung der Dienstordnung
 In solchen Fällen ist das Dienstmädchenkörperlicher Züchtigung zu unterwerfen.
 Art,  Ort und Schweregrad der Maßnahme liegen ausschließlich im Ermessen von Madame und erfolgen ohne Vorankündigung,  jedoch stets mit pädagogischer Absicht und im Rahmen der Ordnung.
 
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 §4 – Vorschriften im privaten Reich
 Auch außerhalb der aktiven Dienstzeiten unterliegt das Dienstmädchen Zofe den Regeln der Strumpfhosenpflicht.
 Es ist täglich mindestens eine geeignete Strumpfhose zu tragen – auch im privaten Umfeld,  beim Ausgehen mit Freundinnen oder beim Aufenthalt im eigenen Bereich.
 Legginshosen,  Sporthosen,  Joggingbekleidung oder ähnliche Alternativen sind ausdrücklich untersagt.
 
 Zur Erhaltung von Haltung,  Figur und Selbstdisziplin hat das Dienstmädchen regelmäßig das Damenfitnessstudio aufzusuchen. Auch dort besteht eine durchgehende Strumpfhosenpflicht – bevorzugt in Form blickdichter Modelle.
 Leggins sind auch im sportlichen Bereich nicht zugelassen.
 
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 |  | Ich mag nicht / Meine Tabus: | AV,  NS,  Kaviar,  Blut,  Aufnahme/Schlucken,  sichtbare Spuren,  sinnlose Gewalt,  Ungesetzliches (Tiere,  Kinder) |  
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